Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSG Group GmbH – Deutschland (Stand:18.03.2024) für Mitglieder der Studiolinien „JOHN REED“, „JOHN REED WOMEN’S CLUB“, “HitNSpin Gym” und
“McFIT”
1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der RSG Group GmbH (RSG Group) mit ihren Mitgliedern der Studiolinien „JOHN REED“, „JOHN REED WOMEN ́S
CLUB“, „Hit'N'Spin ́s Gym“ und „McFIT“ so weit im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit der RSG Group abgeschlossenen
Mitgliedsvertrages zur Benutzung eines oder mehrerer von der RSG Group betriebenen Fitnessstudios (nachfolgend: Studios oder einzeln Studio) nach Maßgabe der Vereinbarung auf
dem Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.
1.2. Vertragsschluss im Studio
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds zustande. Für im Studio abgeschlossene Verträge besteht kein Widerrufsrecht des Mitglieds.
1.3. Online-Vertragsschluss
Beim Online-Vertragsschluss über eine Website stellt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ ein
verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung per E-Mail durch die RSG Group. Die
RSG Group speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich des Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E-Mail zu. Für das Mitglied gilt das
gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt wird.
1.4. MemberCard
Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online- Vertragsschluss beim ersten Studiobesuch eine MemberCard, die ihm den Zutritt zu dem Studio bzw. den
Studios ermöglicht. Die Kartenübergabe begründet im Falle des Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.
1.5. Besonderheiten für Jugendliche
Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.
1.6. Member-App
Die RSG Group nutzt jeweils für die Studiolinien „McFIT“, „JOHN REED“ und „Hit'N'Spin ́s Gym“ Member-Apps, die einen sogenannten „Selfservice“ enthalten. Auch über die jeweiligen
Webseiten der vorgenannten Studiolinien (www.mcfit.com, www.johnreed.fitness und www.hitnspinss.com) kann das Mitglied auf den Selfservicebereich zugreifen. Nachdem das Mitglied
in der jeweiligen App der Studiolinie oder auf der Webseite einen Account erstellt hat, hat es die Möglichkeit, seinen Vertrag über den Selfservice-Bereich zu verwalten. Hier
können z.B. Stilllegungen (gem. Ziffer 5.2.) beantragt werden oder kann das Mitglied auch eine Kündigung neben den unter Ziffer 5.1. genannten Möglichkeiten erklären.
1.7. Besonderheiten für „JOHN REED WOMEN’S CLUB“
Weibliche Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres und männliche Personen können nicht Mitglied der Studiolinie „JOHN REED WOMEN’S CLUB“ werden; im Übrigen gilt Ziffer 1.5.
2. NUTZUNG DER STUDIOS
2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt Zutritt zu einem Studio oder mehreren Studios und ist berechtigt, dieses bzw.
diese während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
Die RSG Group ist berechtigt, einzelne unter den Marken „McFIT“, „HitNSpin Gym“, „JOHN REED“ sowie „JOHN REED WOMENS CLUB“ betriebene Studios pro Monat bis zu acht Stunden
innerhalb der jeweiligen Öffnungszeit für gesonderte Veranstaltungen oder Instandhaltungsarbeiten zu sperren und dem Mitglied für die Zeit der Sperrung den Zutritt zu
verweigern. Die RSG Group wird die Zeit und Dauer der Sperrung im jeweiligen Studio sowie auf der jeweiligen Studio- Website mindestens 7 Tage vor der Sperrung bekannt geben.
2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
2.3 Zutritt nur mit MemberCard
Durch die MemberCard erhält das Mitglied Zutritt in das Studio bzw. die Studios. Ohne Mitnahme der MemberCard ist der Zutritt in das Studio bzw. die Studios nicht möglich.
2.4. Hausordnung
Die RSG Group ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das jeweilige Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur
zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder.
2.5 Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung
nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
2.6 Zusatzleistungen
Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten,
soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.
3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
3.1. Umgang mit der MemberCard
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der MemberCard zu sorgen. Einen Verlust der MemberCard hat das Mitglied unverzüglich in einem Studio oder per Telefon
zu melden. Nach Meldung des Verlusts werden die Funktionen der MemberCard gesperrt und ab diesem Zeitpunkt wird das Mitglied vom Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung (z. B.
durch Dritte) befreit.
3.2. Gebühr bei Ausstellung der MemberCard / Ersatz-MemberCard
Für die Ausstellung der MemberCard bei Vertragsschluss wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung der MemberCard bei einem
durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird die auf dem Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr für
Ersatz-Member-Card fällig. Weist das Mitglied im Falle der Neuausstellung nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den
nachgewiesenen Betrag. Die alte MemberCard verliert mit der Aktivierung der Ersatz-MemberCard ihre Gültigkeit.
3.3. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen
Soweit auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise zwischen den Parteien vereinbart, hat das Mitglied eine regelmäßig wiederkehrende Trainings- und Servicepauschale in
der vereinbarten Höhe zu leisten.
3.4. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.4.1. Das Mitglied ist verpflichtet, der RSG Group bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail- Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied
erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der RSG Group (z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post, an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail, an die von ihm zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3.4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., der RSG Group unverzüglich mitzuteilen.
3.5. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe der MemberCard / Identitätskontrolle
Die Mitgliedschaft bei der RSG Group ist persönlich und kann nicht
übertragen werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, die MemberCard ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Um sicherzustellen, dass die
MemberCard nur vom Mitglied persönlich genutzt wird, stellt das Mitglied der RSG Group ein Foto von sich zur Verfügung, welches von der RSG Group gespeichert wird. Sollte das
Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen, behält sich die RSG Group vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu
überprüfen.
3.6. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in einem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt,
verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die
körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied
untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu
machen.
4. BEITRÄGE
4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat
(Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit
der Aktivierungsgebühr für die MemberCard am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit
kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.
4.1.3 Ist auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise zwischen Parteien eine wiederkehrende Trainings- und Servicepauschale vereinbart, wird diese, soweit nichts anderes
bestimmt ist, erstmals zu Beginn des übernächsten Monats nach Vertragsbeginn fällig, danach jeweils nach weiteren 6 Vertragsmonaten jeweils zum Monatsersten.
4.2.Gestaffelte Preisvereinbarung
4.2.1
a) für die Mitgliedschaften der Studiomarken „HitNSpin Gym“ und „McFIT“: Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein Staffelbeitrag vereinbart, kann die RSG Group den monatlichen
Mitgliedsbeitrag einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft um maximal 1 EUR inkl. MwSt. pro abgelaufenem Vertragsjahr erhöhen. Das Recht steht der RSG Group frühestens
jeweils nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsschluss bzw. der letzten Preisanpassung zu. Es bleibt der RSG Group unbenommen, das Recht nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt, auch unter Addition von in der Vergangenheit nicht geltend gemachten Erhöhungsrechten, jedoch jeweils nur für die Zukunft, auszuüben. Die Preiserhöhungen dürfen
nicht dazu führen, dass der angepasste Preis im Verhältnis zu den von der RSG Group dann erbrachten Leistungen unangemessen ist.
b) für die Mitgliedschaften der Studiomarken „JOHN REED“ und „JOHN REED WOMEN’S CLUB“ gilt:
Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein Staffelbeitrag vereinbart, kann die RSG Group den monatlichen Mitgliedsbeitrag einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft bei Studios der
Cluster 1 bis 5 um maximal 2 EUR inkl. MwSt. Und bei Studios ab Cluster 6 um maximal 4 EUR inkl. MwSt. Pro abgelaufenem Vertragsjahr erhöhen. Das Recht steht der RSG Group
frühestes jeweils nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsschluss bzw. Der letzten Preisanpassung zu. Es bleibt der RSG Group unbenommen, das Recht nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt, auch unter Addition von in der Vergangenheit nicht geltend gemachten Erhöhungsrechten, jedoch jeweils nur für die Zukunft, auszuüben. Die Preiserhöhungen dürfen
nicht dazu führen, dass der angepasste Preis im Verhältnis zu den von der RSG Group dann erbrachten Leistungen unangemessen ist.
4.2.2 Macht die RSG Group von ihrem Recht auf Preisanpassung Gebrauch, wird sie dies dem Mitglied gegenüber rechtzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor Geltung des neuen
Preises, durch Nachricht an die vom Mitglied angegebene E- Mail-Adresse oder in der App mitteilen.
4.2.3 Die Geltendmachung bzw. Abbuchung des nächsthöheren Staffelpreises berechtigt das Mitglied nicht zur Kündigung. Ein Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt hiervon
unberührt. Das Preisanpassungsrecht nach Nr. 4.3 dieser AGB bleibt von der Vereinbarung von Staffelbeiträgen ebenfalls unberührt.
4.3. Preisanpassungsrecht
4.3.1 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, ist die RSG Group berechtigt, den monatlichen Beitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche
Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Beitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Die RSG Group wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in
Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
4.3.2 Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Beitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt mit der Verringerung der Umsatzsteuer ein.
4.4 Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die vereinbarten Beiträge und Gebühren (z.B. für die MemberCard) zu begleichen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird der RSG Group hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
4.5 Zahlungsverzug
4.5.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält die RSG Group sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied
schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und
Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
4.5.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen
Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die RSG Group berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist die RSG Group berechtigt,
einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG
5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung
5.1.1 Verträge mit Mindestvertragslaufzeit
Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Mindestvertragslaufzeit (nachfolgend: Mindestlaufzeit). Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes
vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von der RSG Group fristgerecht zum Ende der Mindestlaufzeit
gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Kündigungsfrist. Nach Ende der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit
mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
5.1.2. Verträge ohne feste Vertragslaufzeit (sog. „Flex-Verträge“)
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt keine Mindestvertragslaufzeit angegeben ist, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit der auf dem
Vertragsdeckblatt angegebenen Kündigungsfrist zum Ende einer monatlichen Trainingsperiode gekündigt werden. Die Trainingsperiode beginnt immer an dem Tag des Monats, der dem
Tag des Vertragsschlusses entspricht und endet an dem Tag, der im Folgemonat dem Tag des Vertragsschlusses vorangeht. (z.B. Vertragsschluss am 15.08.2023, d.h. 1.
Trainingsperiode 15.08.2023 bis 14.09.2023 usw.)
5.2. Stilllegung des Vertrages
5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die der Vertrag pro Jahr max.
stillgelegt werden kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, so kann Mitglied seinen Mitgliedsvertrag nicht stilllegen;
dies gilt immer für alle sogenannten „Flex- Verträge.
5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist der RSG Group mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB bekannt zu geben.
Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden.
5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen in den
Studios der RSG Group nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich während der Mindestvertragslaufzeit der Zeitpunkt der nächstmöglichen
Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann
der Vertrag trotz Stilllegung gem. Ziffer 5.1.1. S.4 gekündigt werden.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt Folgendes:
Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten
beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.
Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer
ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit fortgesetzt.
5.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder die RSG Group zu einer außerordentlichen Kündigung desVertrages berechtigt
ist.
5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
5.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen. Kündigungen können
alternativ auch über die auf der Webseite der jeweiligen Marke bereitgestellte Kündigungsschaltfläche erklärt werden.
5.4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige kann auch über den Selfservice- Bereich und das Kontaktformular auf der Website der jeweiligen Marke; per Brief an die RSG Group GmbH,
Tannenberg 4, 96132 Schlüsselfeld oder per E-Mail erfolgen.
6. HAFTUNG DER RSG GROUP
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die RSG Group nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die
eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche,
vertragliche und außervertragliche Haftung von der RSG Group auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstehende die Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des
Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von der RSG Group.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die EU-Kommission folgende Plattform zur Online- Streitbeilegung eingerichtet:
www.ec.europa.eu/consumers/odr.
Die RSG Group ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
teilzunehmen.
7.2. Änderungen dieser AGB
Die RSG Group ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten
sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die RSG
Group wird das Mitglied über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu
widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
7.3. Aufrechnungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen oder solchen Forderungen gegen die RSG Group aufrechnen, die in einem
synallagmatischen Verhältnis zur Gegenforderung stehen. Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Mitglieds gegen die RSG Group auf Rückgewähr von geleisteten
Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.
7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen
unberührt.
7.5. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch.